Disziplinar-ORDNUNG
1 (1) Bei allen
Angelegenheiten des Schachbezirks Osnabrück-Emsland e.V., die nicht im
Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, entscheidet der Vorstand.
1 (2) Gegen
seine Entscheidung ist die Beschwerde an das Ehrengericht zulässig.
1 (3) Gehört
bei einer Entscheidung nach 1 (1) ein Mitglied des Vorstandes oder bei einer
Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtes einer der Parteien an oder ist es
selbst Partei, so ist es an der Mitwirkung bei der Entscheidung verhindert.
Über
die Frage der Verhinderung entscheiden die übrigen Mitglieder des Gremiums.
2 (1) Ein
Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden bei Verstößen von Mitgliedern der
Vereine, Vereinen und Schach-Kreisverbänden gegen
a) die
Satzung des Verbandes
b) rechtmäßige Anordnungen von
Verbandsorganen
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ferner
bei
d) unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten von
Einzelpersonen innerhalb der Verbandsorganisation
e) Beleidigungen, die innerhalb der
Schachorganisation geschehen sind.
2 (2) Verstöße
können wie folgt geahndet werden:
Verweis
Geldbuße
bis zu € 200
Spielsperre
bis zu einem Jahr
Verlust
des Rechts auf Ausübung einer Funktion in der Verbandsorganisation bis zu 3
Jahren
Ausschluss
aus dem Verband
2 (3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde beim
Ehrengericht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung zulässig.
Dieses entscheidet endgültig.
2 (4) Die
Beschwerde hat nur bei Geldbußen aufschiebende Wirkung.