Disziplinar-ORDNUNG

 

 

 

1 (1)      Bei allen Angelegenheiten des Schachbezirks Osnabrück-Emsland e.V., die nicht im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, entscheidet der Vorstand.

1 (2)      Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde an das Ehrengericht zulässig.

1 (3)      Gehört bei einer Entscheidung nach 1 (1) ein Mitglied des Vorstandes oder bei einer Beschwerdeentscheidung des Ehrengerichtes einer der Parteien an oder ist es selbst Partei, so ist es an der Mitwirkung bei der Entscheidung verhindert.

              Über die Frage der Verhinderung entscheiden die übrigen Mitglieder des Gremiums.

 

 

2 (1)      Ein Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden bei Verstößen von Mitgliedern der Vereine, Vereinen und Schach-Kreisverbänden gegen

              a)      die Satzung des Verbandes

              b)      rechtmäßige Anordnungen von Verbandsorganen

              c)      Beschlüsse der Mitgliederversammlung

              ferner bei

               d)     unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten von Einzelpersonen innerhalb der Verbandsorganisation

              e)      Beleidigungen, die innerhalb der Schachorganisation geschehen sind.

 

2 (2)      Verstöße können wie folgt geahndet werden:

    Verweis

    Geldbuße bis zu € 200

    Spielsperre bis zu einem Jahr

    Verlust des Rechts auf Ausübung einer Funktion in der Verbandsorganisation bis zu 3 Jahren

    Ausschluss aus dem Verband

 

2 (3)      Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde beim Ehrengericht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Dieses entscheidet endgültig.

 

2 (4)      Die Beschwerde hat nur bei Geldbußen aufschiebende Wirkung.